Urlaub im Mutterschutz

Für den Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot gibt es keine Regelung im Bundesurlaubsgesetz. Sondervorschriften für Schwangere und junge Mütter finden sich seit dem Jahre 2002 im Gesetz zum Schutz für erwerbstätige Mütter, dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Erstellt von Danner1 vor 9 Jahren
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Hier regelt § 17 MuSchG, dass die Ausfallzeiten wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für den Anspruch auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeit gelten.


Urlaubsanspruch Mutterschutz – Diese klare Regelung klingt einfach: auch für die Zeit der Mutterschutzfrist gibt es Anspruch auf Urlaub. Zur Mutterschutzfrist gehören nicht nur die 6 Wochen vor und 8 bzw. bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt, sondern auch die Zeit eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft (§3 MuSchG), das mit ärztlicher Beteiligung wegen einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mutter und Kind ausgesprochen wurde.

So hat z.B. eine schwangere Mitarbeiterin, die im Labor nicht weiter beschäftigt werden darf, auch für diese Zeit der Schwangerschaft, in der sie nicht arbeitet, einen Urlaubsanspruch.

Sowohl der Resturlaub, der nicht mehr gewährt werden konnte, als auch der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz verfällt nach § 17 Satz 2 MuSchG nicht zum Jahresende, sondern kann nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder im folgenden Urlaubsjahr noch genommen werden.

Auch wer im Anschluss an die Mutterschutzfrist die Elternzeit in Anspruch nimmt, behält seine Urlaubsansprüche (§ 17 Abs. 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, Abk. BEEG). Der Übertragungszeitraum verlängert sich dann auf das Kalenderjahr nach der Elternzeit.

Der Urlaubsanspruch bleibt bis zum Ablauf des Jahres nach der Elternzeit bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Mutterschutzfrist oder Elternzeit, muss der Resturlaub abgegolten werden.


Frauen, die vor einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft oder vor der Mutterschutzfrist den Jahresurlaub bereits beantragt und genehmigt bekommen haben, können sich diese Urlaubstage nicht wieder gutschreiben lassen. Weil die Mutterschutzzeiten Beschäftigungszeiten sind, gilt der Urlaub dann als genommen.

Link zum Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes:

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3264.html

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