Hausarbeit, Jura, Rechtswissenschaft, 12 Punkte - Ausschnitt

Erstellt von Taupe99 vor 10 Jahren
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Hier ein kurzer Ausschnitt aus meiner Hausarbeit  (12 Punkte)

(...)

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Grundrechtseingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dann muss dieser von den Schranken des Grundrechts gedeckt sein.16

1. Beschränkbarkeit des Art. 4 I, II

Die Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II muss einschränkbar sein. Diese selbst enthält keinen Gesetzesvorbehalt, welcher mögliche Eingriffe rechtfertigen könnte.

a. Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 i.V.m Art. 136 I WRV oder Schranke im Verfassungsrecht

Art. 4 I, II muss in Verbindung mit den ihn konkretisierenden und durch Art. 140 inkorporierten Art. 136 ff. WRV gesehen und darauf abgestimmt interpretiert werden.

17 Fraglich ist, ob aus Art. 140 i.V.m Art. 136 I WRV eine Schranke auf Art. 4 I, II übertragen werden kann. Diese inkorporierten staatskirchenrechtlichen Normen bilden mit dem GG eine organische Einheit und sind vollgültiges Verfassungsrecht geworden.18 Gemäß Art. 136 I WRV werden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Für die Auslegung dieses Artikels als Gesetzesvorbehalt wird als historisches Argument angeführt, dass der Parlamentarische Rat anfänglich einen Gesetzesvorbehalt vorsah, diesen aber verwarf und schließlich den Art. 136 WRV ausdrücklich in Art. 140 aufnahm. Folglich könne nur die Fortgeltung des Art. 136 I WRV verständlich machen, dass Art. 4 I, II keine Schrankenregelung enthalte.19 Weiterhin sei systematisch der enge Zusammenhang und das komplementäre Verhältnis zwischen Art. 4 und den inkorporierten Artikeln der WRV ein Argument für eine Übertragung des Schrankenvorbehalts.20   (...)

                                                               

Fußnoten

16

Epping, GR, II Rn. 41.

17

BVerfGE 19, 206, 216; BVerfGE 24, 236, 246; Mangoldt/Starck, Art. 4 Abs. 1,2, Rn. 144; Sachs/Kokott, Art. 4 Rn. 129.

18

BVerfGE 19, 226, 236; BVerfGE 53, 366, 400.

19

Heckel, in: AöR 2009, S. 309 (377 f).

20

Sachs/Kokott, Art 4 Rn. 130.

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