Beteiligungscontrolling (Textauszug)

Der Beteiligungsbegriff kann aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden, hierbei ist im Wesentlichen zwischen der unternehmerischen und der wirtschaftlichen Beteiligung, sowie einer Beteiligung gemäß dem Handels- und dem Steuerrecht zu unterscheiden.

Erstellt von owl vor 7 Jahren
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Bei der unternehmerischen Beteiligung handelt es sich um eine Möglichkeit der Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen basierend auf einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Die Einflussnahme kann beispielsweise auf Verträgen oder persönlichen Beziehungen basieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einflussnahme durch den Inhaber der Beteiligung nicht ausgeführt werden muss.1

Im Gegensatz dazu besteht die Voraussetzung bei der wirtschaftlichen Beteiligung darin, dass die Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik im anderen Unternehmen auch genutzt wird. Zudem müssen eine Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie eine Beteiligung an einem eventuellen Liquidationserlös bestehen.2

Eine Beteiligung ist üblicherweise nur an einer juristischen Person möglich, da sich Personengesellschaften gewöhnlicher weise nicht zu einer Fremdgeschäftsführung eignen. Für die rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft teilweise andere Regelungen als bei einer Beteiligung an einer GmbH. Zudem bestehen auch nachfolgend grundlegende Regelungen im HGB und im EStG.3

Im juristischen Sinne kann eine Beteiligung im Zusammenhang mit dem Handelsgesetzbuch und dem Einkommenssteuergesetz betrachtet werden. Gemäß § 271 Handelsgesetzbuch sind Beteiligungen „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. […] Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitest gehenden Konzernabschluss nach dem zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.“4

Wichtige Faktoren bei der Beteiligung an einem anderen Unternehmen sind die Beteiligungsquoten. Hierbei muss zwischen einer Minderheitsbeteiligung, einer Sperrminorität, einer einfachen- und einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung unterschieden werden.

Eine Kleinbeteiligung liegt bei einer Beteiligungsquote unter 5% vor, eine Minderheitsbeteiligung bei bis zu 25%. Die Sperrminorität liegt bei einer Quote von 25% bis zu 50% vor, bei einer Quote von 50% liegt eine Beteiligung zu gleichen Teilen vor.5

Die einfache Mehrheitsbeteiligung liegt zwischen 50% und 75%, über 75% ergibt sich eine qualifizierte Mehrheitsbeteiligung. Zwischen 95% und unterhalb von 100% liegt eine sogenannte Eingliederungsbeteiligung beziehungsweise eine Squeeze-out-Beteiligung vor.6

1 Burger,A., Ulbrich, P., Ahlemeyer, N. (2010) Beteiligungscontrolling, S. 7

2 Burger,A., Ulbrich, P., Ahlemeyer, N. (2010) Beteiligungscontrolling, S. 7

3 Burger,A., Ulbrich, P., Ahlemeyer, N. (2010) Beteiligungscontrolling, S. 11

4 Handelsgesetzbuch § 271

5 Burger,A., Ulbrich, P., Ahlemeyer, N. (2010) Beteiligungscontrolling, S. 13ff

6 Burger,A., Ulbrich, P., Ahlemeyer, N. (2010) Beteiligungscontrolling, S. 13ff

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