Staatliche Förderung für erneuerbare Energien

Am 18. Mai 2005 verabschiedete die Türkei das erste Gesetz über die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Auch vorher gab es einige indirekte gesetzliche Anreize, um die Entwicklung der EE-Technologien voranzutreiben. So investierte die türkische Regierung über 15% des gesamten Budgets für Forschung und Entwicklung im Bereich Energie in R&D(R&D, Research and Development) von erneuerbaren Energien in den Jahren 1980 bis 2002.

Erstellt von lunbet vor 7 Jahren
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Hierfür wurden über 16,4 Millionen US Dollar ausgeschüttet. Die Gesamtausgaben für R&D Energieprojekte haben sich seit 1999 noch erhöht. Im Vergleich zu den Ausgaben für fossile Brennstoffe ist der prozentuale Anteil im Bereich der regenerativen Energien jedoch gesunken.

1996 wurden nur noch 4,6% der gesamten Energieforschung und -entwicklung für erneuerbare Energien aufgewendet. In den Jahren 2001 und 2002 nehmen die fossilen Brennstoffe über zwei Drittel des jährlichen Budgets in Anspruch. Der prozentuale Anteil der erneuerbaren Energien ist wesentlich geringer als in den vergangenen Jahren.

Die Forschung im Bereich der Geothermie erfuhr in den letzten zwei Jahrzehnten besondere Förderung. Folglich beanspruchte die Geothermie bis 2002 37% (6,1 Millionen US Dollar) der gesamten Ausgaben für R&D. Obwohl die Windenergie prozentual gesehen ihren Anteil ausbauen konnte, nimmt sie nur einen geringen Teil der EE Forschung und Entwicklung ein (IEA 2004b). Das 1984 in Kraft getretene Elektrizitätsgesetz gab einen ersten marktbasierten Anreiz zur indirekten Förderung und Entwicklung von erneuerbaren Energien. Privaten Unternehmen ermöglichte es den Zugang zum Markt für Stromerzeugung, -übermittlung und -verteilung (Weltbank 2000). Allerdings fördert es allgemeine heimische Energiequellen (zu denen auch erneuerbare Energien gehören) und privatwirtschaftliche Initiativen.

Die sogenannten BOT (build-owntransfer) und BOO (build-own-operate) Modelle wurden ebenfalls 1984 eingeführt (vergleiche 2.3.1. Erste Liberalisierungsschritte im Energiemarkt). Im Jahre 1994 wurde das BOT Gesetz verabschiedet. Beendet wurden diese Ansätze aufgrund der Wirtschaftskrise im Jahre 2000 und anhaltendem Druck des Internationalen Währungsfonds (IWF). Die 29 BOT Projekte (davon 17 für Windenergie, sieben für Wasserkraft und eines für Geothermie)waren hiervon ausgenommen (IEA 2004b). 2001 folgte das Gesetz über den Strommarkt (Nr. 4628). Dieses veranlasste die Abschaffung der BOT und BOO Modelle und sollte zu einer Liberalisierung des Energiemarktes führen. Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Marktteilnehmern. Die Versorger, welche die Energieversorgungsunternehmen (EVU), Eigenproduzenten („autoproducer“) und Gruppen von Eigenproduzenten, sowie Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen in Form von Stromanbietern umfasst, stellen erste Gruppe dar. Die zweite Gruppe besteht aus den berechtigten Verbrauchern. Dazu zählt jede natürliche oder juristische Person, die ihren Stromversorger beliebig auswählen kann, sobald sie über 6.000 kWh Strom pro Jahr verbraucht. Bei weniger als 6.000 kWh pro Jahr Verbrauch spricht man von nichtberechtigten Verbrauchern. Diese stellen die dritte Gruppe dar. Zugehörige dieser Gruppe müssen ihren Strom von einem Einzelhandelsunternehmen oder einer regionalen Vertriebsgesellschaft beziehen. Strom aus erneuerbaren Energien kann in diesem gesetzlichen Rahmen durch Stromerzeugungsanlagen oder autoproducer hergestellt werden. Sowohl berechtigte, als auch nichtberechtigte Verbraucher können ihn in Anspruch nehmen. Der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen kann sein Produkt dem Verbraucher direkt zur Verfügung stellen. Außerdem kann er den grünen Strom einem Groß- oder Einzelhandelsunternehmen anbieten, welches den Strom dann an den Endverbraucher verkauft(Reiche 2003). Die Regulierung über Lizenzen im Strommarkt wurde im August 2002 im Rahmen des Energiemarktgesetzes verabschiedet. Diese Regulierung gibt gesetzlich festgelegte Lizenznachlässe für den Bau von EE-Anlagen. Der Investor muss nur 1% der üblichen Lizenzgebühren entrichten und wird für die ersten acht Jahre von der jährlichen Lizenzgebühr befreit. Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen muss durch die staatliche TEIAS (Stromweiterleitung) oder einem andere Vertriebsgesellschaft beim Stromnetzanschluss Vorrang gewährt werden. Die Regulierungsbehörde EMRA wurde mit dem Gesetz über den Energiemarkt eingerichtet. Die Behörde ist für sämtliche Lizenzierungsvorgänge beim Bau von konventionellen und EE-Anlagen zuständig (IEA 2004b). Im Oktober 2002 wurde eine amtliche Verlautbarung über Wind- und Solarenergie verabschiedet. Diese organisiert die Lizenzvergabe in Bezug auf Stromerzeugung durch Wind und Photovoltaik. Außerdem beschreibt sie die technischen Details für die erforderlichen, mindestens einjährigen, Messungen. Die Verordnung über die Veränderung der Regulierung über Lizenzen im Strommarkt konnte dem Risiko und den hohen Investitionskosten, welche mit einem Markteintritt von EE-Erzeugern in den Strommarkt verbunden sind, nicht entgegenwirken (IEA 2004b). Auch ausländische Investitionen im Energiebereich sind von dieser Gesetzgebung betroffen. Der Investor benötigt eine entsprechende Bescheinigung vom Generaldirektorat für Ausländische Investitionen (DFI, General Directorate of Foreign Investments). Daraufhin können Zollgebühren, Steuern und Gebühren erlassen werden oder eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer erfolgt (Reiche 2003). Das Gesetz über die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen trat 2005 in Kraft und soll die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen fördern. Es legt die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien bei 5-6 Cent/kWh fest. Im Jahre 2006 betrug die Vergütung jedoch nur 4,4 Cent/kWh. Die EMRA spielt dabei eine entscheidende Rolle, da sie für die Vergabe von Lizenzen verantwortlich ist. Allerdings können nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei Lizenzanträge bei EMRA stellen (dena 2005b). Die Vergütung für EE-Strom gilt sowohl für staatliche, als auch für private und unabhängige Produzenten. Für Strom aus Kraftwerken gelten Übergangsfristen bis 2011. Dafür müssen sie ein Zertifikat besitzen, das sie als Nutzer erneuerbarer Energien ausweist. Es regelt die Einführung von Marktpreisen und sonstige Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien. Des Weiteren verpflichtet das Gesetz juristische Personen, die mit Strom handeln, 8% ihres jährlichen Stromabsatzes aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen (dena 2007). Der Ministerrat kann den Preis für Strom aus erneuerbaren Energien zu Beginn jeden Jahres um maximal 20% steigern (Europäische Kommission 2005c). Im türkischen Gesetz wird im Vergleich zu dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Deutschland keine technologiespezifische Vergütung berücksichtigt (IEA 2006d). Es wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen Windenergie und kleine Wasserkraftwerke von der gesetzlichen Einspeisevergütung profitieren. Eine Nachbesserung des EE-Gesetzes fand 2007 statt. Die Einspeisevergütung muss nun zwischen 5 und 5,5 Euro-Cent/kWh liegen. Ein Gesetz zur Förderung von Geothermie ist bereits ausgearbeitet, aber noch nicht verabschiedet, beziehungsweise in Kraft getreten. Das Gesetz über geothermische Ressourcen und Quellwasser soll die Stromerzeugung aus geothermischen Quellen vorantreiben. Daneben fördert es direkte Anwendungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Gewächshäuser, die Balneologie oder die Kohlenstoffdioxidproduktion. Zur geothermischen Stromgewinnung existiert derzeit nur eine Anlage in Denizli-Kızıldere (seit 1974). Das Gesetz wäre spezifisch auf eine bestimmte erneuerbare Energiequelle zugeschnitten und das erste seiner Art in der Türkei (REC 2005). Es gibt auch die Möglichkeit, dass die türkische Regierung oder Administration bestimmte Ziele vorgibt. Diese geben den zukünftigen prozentualen Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch an. Dem Fortschrittsbericht der EU ist aber zu entnehmen, dass in dem Gesetz zur Einspeisevergütung - anders als in der europäischen Richtlinie vorgesehen – kein Anteil des gesamten Stromverbrauchs bis 2010 aus erneuerbaren Energiequellen angegeben ist (Europäische Kommission 2005c). In der Region Ankara wurde sich als Ziel gesetzt, zehn Prozent des dortigen Energieverbrauchs durch den Einsatz regenerativer Energiequellen zu decken. Besonders die Nutzung der Windenergie und solarthermischer Anlagen sollen zur Umsetzung des Plans beitragen (IEA 1998). Neben der Gesetzgebung hat die türkische Regierung weitere Fördermöglichkeiten initiiert.

So bietet das Umweltministerium geringfügig verzinste Kredite für Projekte im Bereich Geothermie und andere umweltfreundliche Investitionen an. Das Investitionsförderprogramm der Türkei erlaubt Sonderabschreibungen bestimmter Investitionsausgaben, Umsatzsteuerbefreiung, Befreiung von bestimmten Exportabgaben oder zinsgünstige Kredite. Es kann auch von Firmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung genutzt werden. Energieprojekte wurden in Hinblick auf die Investitionsförderung als prioritär eingestuft und sind daher ungeachtet ihrer regionalen Zugehörigkeit förderungsfähig. Normalerweise können Projekte in entwickelten Regionen des Landes nicht begünstigt werden. Bei Projekten im Energiebereich ist eine hundertprozentige Abschreibung möglich. Diese liegt sonst bei maximal 60% (BMZ 2006).

§ 6- Besitzer von Stromerzeugerlizenzen, die dem EER-Fördermechanismus angeschlossen sind und in dem Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (18.05.2005) die Stromerzeugung bereits aufgenommen haben oder sie bis zum 31.12.2015 aufnehmen werden, kommen für einen Zeitraum von 10 Jahren in den Genuss der Listenpreise gemäß Anlage I dieses Gesetzes. Im Falle von Erzeugerbetrieben mit EER-Zertifikat, die nach dem 31.12.2015 den Betrieb aufnehmen, legt der Ministerrat die nach dem Gesetz anzuwendenden Mengen, Preise, Fristen und Ressourcen fest, wobei die in der Liste angegebenen Preise nicht überschritten werden dürfen. Bei seiner Festlegung richtet sich der Ministerrat nach den [dann aktuellen] Entwicklungen und berücksichtigt vor allem die Angebotssicherheit. Wer in den EER-Fördermechanismus des folgenden Kalenderjahrs mit aufgenommen werden möchte, muss bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bei der EPDK [Aufsichtsbehörde für den Energiemarkt] Antrag auf das EER-Zertifikat stellen. Die nach dem EER-Fördermechanismus vorgesehenen Fristen beginnen für laufende Betreiber mit dem Datum ihrer ursprünglichen Betriebsaufnahme, für zukünftige Betreiber mit dem Datum ihrer zukünftigen Betriebsaufnahme. Wer dem EER-Fördermechanismus angeschlossen ist, kann im laufenden Jahr der Umsetzung den Mechanismus nicht verlassen. Die Liste von Betreibern, die dem EER-Fördermechanismus angeschlossen sind, wird von der EPDK zusammen mit Information zu ihrer Betriebsaufnahme, ihrer jährlichen Stromerzeugungskapazität und ihres jährlichen Stromerzeugungsprogramms bis zum 30. November getrennt nach Ressourcen veröffentlicht. Das Ministerium wird unter Einholung der Stellungnahme der EPDK eine Verordnung über Solarkraftwerke herausgeben. Diese Verordnung legt die Verfahren und Grundsätze zu den folgenden Aspekten fest: Normen, die von der Ausrüstung solcher Anlagen zu erfüllen sind, Methoden, die bei Überprüfungen angewandt werden, Methoden zur Überprüfung der mit Sonnenenergie erzeugten Strommengen (gilt auch für Hybridanlagen).

Die Zentralstelle für Finanzausgleich gibt für jeden Abrechnungszeitraum den EER Gesamtbetrag bekannt und ermittelt für jeden Stromversorger den Pflichtabgabesatz. Bei der Ermittlung des Satzes wird die auf dem freien Markt verkaufte Strommenge, d.h. die Strommenge, die zwar mit erneuerbaren Ressourcen nach diesem Gesetz erzeugt wird aber nicht dem EER-Fördermechanismus unterliegt, nicht berücksichtigt. Für jeden Versorger, der Verbraucher mit Strom beliefert, wird die Pflichtabgabe berechnet und in Rechnung gestellt. Das einkassierte Geld wird den juristischen Personen, die dem EER Fördermechanismus angehören, je nach ihrem Anteil ausgezahlt. Die Verfahren und Grundsätze dieses Absatzes, einschl. der ZfFA Umsetzung regelt eine von der EPDK herauszugebende Verordnung. Die jährliche Erzeugermenge, die in den Lizenzen von Stromerzeugern aus erneuerbaren Energieressourcen angegeben ist, ist die maximale Jahresmenge, die diese Anlagen je nach Ressource auf der Grundlage der installierten Leistung erzeugen können. Lizenzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paragraphen gültig waren, werden bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten diesem Gesetz entsprechend angepasst.

Juristische Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes Strom aus erneuerbaren Energieressourcen erzeugen und die den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen sein wollen, können ihren Strom im Rahmen ihrer Lizenzen auf dem freien Markt verkaufen.“

„Befreite Stromerzeugung

§ 6/A- Die Verfahren und Grundsätze für die Beantragung, Genehmigung und Überprüfung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieressourcen, die gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 4628 errichtet werden, sowie die technischen und finanziellen Verfahren und Grundsätze werden in einer von der EPDK herauszugebenden Verordnung regelt, zu der die Stellungnahmen des Ministeriums, des Innenministeriums und der DSI [Devlet Su Đş – Staatliche Wasserwerke] einzuholen sind. Die Provinzsonderverwaltungen am Anlagenstandort sind dazu ermächtigt, für hydroelektrische Anlagen Wassernutzungsrechte zu erteilen, vorausgesetzt, sie haben dazu eine Stellungnahme der lokalen DSI-Verwaltung eingeholt, wonach im Hinblick auf die Wasserwirtschaft keine Bedenken bestehen, und vom Stromverteiler, an den die Anbindung vorgesehen ist, wonach dem Anschluss an das Verteilernetz nichts entgegen steht.

Natürliche und juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen Strom aus erneuerbaren Energieressourcen erzeugen, kommen für die Dauer von 10 Jahren in den Genuss der in Tabelle I angegebenen Preise, wenn sie ihren Stromüberschuss in das Stromverteilernetz einspeisen. Verteilerfirmen im Besitz einer Einzelhandelsverkaufslizenz, in deren Netz dieser Strom eingespeist wird, sind zur Abnahme verpflichtet. Der von diesen Verteilerfirmen gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen abgenommene Strom gilt als im Rahmen des EER-Fördermechanismus von den Verteilerfirmen erzeugter und ins Netz abgegebener Strom.“

Verwendung von Erzeugnissen aus heimischer Fertigung

§ 6/B- Falls juristische Personen als Lizenzinhaber in ihren vor dem 31.12.2015 in Betrieb genommenen Anlagen, in denen sie Strom aus erneuerbaren Ressourcen erzeugen, mechanische und/oder elektro-mechanische Ausrüstungen aus heimischer Fertigung verwenden, werden die in Tabelle I angegebenen Preise für Strom, den sie in das Leitungs- oder Verteilernetz einspeisen, für die Dauer von fünf Jahren ab Betriebsaufnahme um die in Tabelle II der Anlage zu diesem Gesetz angegebenen Preise erhöht. Die Verfahren und Grundsätze zur Beschreibung des Umfangs der heimischen Erzeugnisse, der anzuwendenden Normen, der Zertifizierung und der Überwachung werden in einer vom Ministerium herauszugebenden Verordnung geregelt. Die Verfahren und Grundsätze für Stromerzeugeranlagen mit EER-Zertifikat, die heimische Erzeugnisse verwenden und nach dem 31.12.2015 den Betrieb aufnehmen, werden auf Vorschlag des Ministeriums vom Ministerrat festgelegt und bekannt gegeben.“

„Sonstige Umsetzungen

§ 6/C- Juristische Personen, die eine Lizenz zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieressourcen nach diesem Gesetz erhalten, können Kapazitätserweiterungen vornehmen, vorausgesetzt, sie bleiben innerhalb des Gebietes, das in der Lizenz angegeben ist und die bei Betrieb in das Netz eingespeiste Leistung übersteigt nicht die in der Lizenz angegebenen installierten Leistung. Das Ministerium wird unter Einholung der technischen Stellungnahme der E.I.E.-Verwaltung und von TEIAŞ innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umspannanlagen und Anschlusskapazitäten festlegen und bekannt geben, an die Solarkraftwerke angeschlossen werden können; diese Bekanntgabe erfolgt alljährlich bis zum 31.12.2015. Die Umspannanlagen und Anschlusskapazitäten nach dem 31.12.2015 werden vom Ministerium alljährlich festgelegt und bekannt gegeben; die erste Bekanntgabe erfolgt am 01.04.2014. Bei der Bewertung von Lizenzanträgen wird die EPDK in der Phase ihrer Entscheidungsfindung über Anschlussgenehmigungen Anlagen den Vorzug geben, die gemäß diesem Gesetz Strom aus erneuerbaren Energieressourcen erzeugen. Bei Lizenzanträgen für Solaranlagen müssen normgerechte Messungen vorgelegt werden. Bei Lizenzanträgen für Solaranlagen, darf bei Antragstellung durch den Eigentümer des Standortes der Anlage für den gleichen Standort kein weiter Antrag gestellt werden. Falls für das gleiche Gebiet und/oder die gleiche Umspannanlage mehr als ein Antrag gestellt wird, wird ein Wettbewerb zur Ermittlung des Einspeisebetriebes bis zur bekannt gegebenen Kapazität durchgeführt. Dieser Wettbewerb erfolgt nach der Methode einer Minderung der in Tabelle I angegebenen Preise. Die dabei ermittelten Preise werden von TEIAŞ für die in diesem Gesetz festgelegten Fristen angewendet. Die Verfahren und Grundsätze für diesen Wettbewerb werden in einer von TEIAŞ zu erstellenden Verordnung geregelt. TEIAŞ hat dazu die Stellungnahmen des Ministeriums, der EPDK und der E.I.E Verwaltung einzuholen. Die gesamte installierte Leistung von Solaranlagen mit EER-Zertifikat, die bis zum 31.12.2013 an das Netz angeschlossen werden, darf 600 MW nicht übersteigen. Der Ministerrat legt die gesamt installierte Leistung für Solaranlagen mit EER-Zertifikat nach dem 31.12.2013 fest. Die EPDK führt die Überprüfung und Überwachung von lizenzierten Stromerzeugern, Stromleitungs- und Stromverteileranlagen im Rahmen dieses Gesetzes selbst durch oder beauftragt damit erforderlichenfalls Überprüfungsfirmen, wobei die Kosten von den Überprüften zu tragen sind. Die Verfahren und Grundsätze zu den Überprüfungsfirmen werden in einer von der EPDK herauszugebenden Verordnung geregelt, wobei die Stellungnahme des Ministeriums einzuholen ist.“

§ 5- Der erste Satz von § 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 5346 wurde nachstehend aufgeführt

geändert; außerdem wurden dem Paragraphen die folgenden Absätze angefügt.

„Betriebe, die bis zum 31.12.2015 den Betrieb aufnehmen, einschließlich derer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb waren, und die Strom aus erneuerbaren Energieressourcen erzeugen, erhalten für die ersten zehn Jahre ihrer Investitionsphase und ihres Betriebs von Stromerzeugungsanlagen, Zufahrtswegen und Energietransportleitungen bis zu dem in der Lizenz angegebenen Anschlusspunkt, einschließlich solcher, die auf TEIAŞ und Verteilerfirmen übertragen werden, einen Nachlass von fünfundachtzig Prozent auf Genehmigungsgebühren, Mietzinsen, Gebühren für Dienstbarkeitsrechte und Nutzungsgenehmigungs-gebühren.“

„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieressourcen in Nationalparks, Naturparks, Naturschutzgebieten, Waldschutzgebieten, Gebieten zur Förderung des Wildlebens und Sonderumweltschutzgebieten ist mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums gestattet; im Falle von Naturgebieten unter Denkmalschutz ist die Zustimmung des zuständigen Regionalrates für Denkmalschutz erforderlich. Auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieressourcen, die unter dieses Gesetz fallen, kommen die Bestimmungen des Zusatzparagraphen des Gesetzes Nr. 4706 vom 29.06.2001 (Änderungsgesetz zum Gesetz über die Bewertung von Liegenschaften des Schatzamtes und zum Mehrwertsteuergesetz) nicht zur Anwendung.

………………………………….

§ 8 — (Geändert mit §18 des Gesetzes Nr. 5627 vom 18.04.2007 in der mit § 23 des Gesetzes Nr. 5783 vom 09.07.2008 geänderten Fassung) Falls als Forsten ausgewiesene Liegenschaften oder Liegenschaften aus dem Sonderbesitz des Schatzamtes oder solche, über die der Staat ein Verfügungsrecht hat, im Rahmen dieses Gesetzes im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieressourcen genutzt werden, dann erteilt das Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft oder das Finanzministerium gegen Gebühr die Genehmigung zur Errichtung von Anlagen, Verkehrswegen und Energietransportleitungen auf den Grundstücken bis zum Anschlusspunkt an das Netz, vermietet sie, richtet ein Servitutenrecht ein oder lässt die Nutzung zu. Falls es sich bei den gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen zu nutzenden Liegenschaften um Weiden, Almen, Winterquartiere oder öffentliche Triften oder Wiesen handelt, die dem Weidelandgesetz vom 25.02.1998, Gesetz Nr. 4342, unterliegen, dann werden diese Liegenschaften gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes unter Änderung ihrer Widmung auf das Schatzamt eingetragen. Das Finanzministerium nimmt gegen Gebühr die Vermietung oder die Einrichtung von Servitutenrechten darauf vor. Auf die Gebühren für Genehmigungen, Vermietung, Servitutenrechte und Nutzungserlaubnisse wird in den ersten zehn Jahren der Investitions- und Betriebsphase ein Nachlass von fünfundachtzig Prozent eingeräumt, sofern die Anlagen, Verkehrswege und Energietransportleitungen bis zum Anschlusspunkt an das Netz bis zum 31.12.2012 in Betrieb genommen werden. Es werden keine Beiträge zur Förderung von Dörfern in Waldgebieten oder Sonderzahlungen zur Baumbepflanzung oder zur Erosionskontrolle erhoben. Für Liegenschaften aus dem Sonderbesitz des Schatzamtes oder solche, über die der Staat ein Verfügungsrecht hat und die sich im Reservoirbereich von hydroelektrischen Stromerzeugungsanlagen befinden, die unter dieses Gesetz fallen, erteilt das Finanzministerium eine gebührenfrei Nutzungsgenehmigung.

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