Auszug aus Seminararbeit

Erstellt von Premium_Ghostwriter vor 7 Jahren
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Trotz des jahrelangen Standpunktes, dass Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art.14 GG in keiner Weise berühren[1], formulierte das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung zur Bedeutung der Eigentumsgarantie für den Steuereingriff mehrfach um. Einerseits sprach man davon, dass eine Geldleistungspflicht das Grundrecht auf Eigentum nicht verletzen kann[2] und andererseits wurde aber apodiktisch festgestellt, dass Art. 14 GG durch den Steuereingriff nicht berührt wird.[3] Dies wurde im weiteren Verlauf dahingehend eingeschränkt, dass die Auferlegung von Geldleistungspflichten Art. 14 GG "grundsätzlich" unberührt lässt.[4] Ob man aus der Unsicherheit bei der Formulierung ein Zögern oder gar eine Unschlüssigkeit hinsichtlich dieses bedeutsamen Standpunktes entnehmen kann, ist mehr als fraglich. Schlussendlich war das Ergebnis aller Formulierungen dasselbe, nämlich eine strikte Isolierung des Eigentumsgrundrechtes von der Steuerhebung.[5] Damit wurde Art. 14 GG für die Frage nach der Zulässigkeit von bestimmten Steuern oder Abgaben vollständig ausgeklammert. Die Begründung basiert auf der – ebenfalls nicht unumstrittenen[6] – Hypothese, dass der Schuldner die Abgaben aus seinem Vermögen leistet, welches als solches nicht durch Art. 14 GG geschützt ist[7] und somit ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum nicht vorliegen kann, da der Schutzbereich gar nicht erst eröffnet ist.[8] Vielmehr soll es sich dabei um eine Ausprägung der Sozialbindung des Eigentums handeln.[9] Das Gericht fühlte sich dennoch, entweder aus eigener Überzeugung oder aufgrund der ansteigenden Kritik seitens der Lehre, gezwungen, eine – wie Hermann Butzer sie nennt – salvatorische Klausel[10] einzuführen für den Fall einer konfiskatorischen Besteuerung.[11] Eine solche Wirkung liegt dann vor, wenn die Besteuerung dem Entzug eines Eigentumsobjektes gleichkommen würde.[12] Folglich wurde diese theoretische Einschränkung unter dem Begriff der "erdrosselnden Wirkung" zusammengefasst.[13] Das Bundesverfassungsgericht blieb allerdings eine Erklärung schuldig, warum im Fall der "erdrosselnden" Steuer ein Eingriff vorliegen kann, wenn der Schutzbereich doch prinzipiell gar nicht erst eröffnet ist.[14] Darüber hinaus handelt es sich schon begrifflich um keine Steuer, wenn diese eine Verbotswirkung entfaltet.[15]

[1] BVerfGE 4, 7 (17).

[2] Vgl. z.B. BVerfGE 8, 274 (330).

[3] Vgl. z.B. BVerfGE 10, 89 (116).

[4] BVerfGE 10, 89 (116).

[5] Pausenberger, Eigentum und Steuern in der Republik, 258.

[6] Klawonn, Die Eigentumsgewährleistung als Grenze der Besteuerung, 61.

[7] BVerfGE 4, 7 (17); Grochtmann, Art. 14 – Rechtsfragen der Eigentumsdogmatik, 325.

[8] Vgl. BVerfGE 6, 290 (298); 10, 89 (116); 10, 354 (371); 11, 105 (126); 19, 119 (128); 26, 327 (338); 30, 250 (271); 38, 61 (102); 70, 219 (230); 78, 214 (230); 81, 108 (122).

[9] Hufen, Staatsrecht II, 687; oder auch BVerfGE 50, 57 (104).

[10] Butzer, Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast, 33.

[11] BVerfGE 14, 221 (241).

[12] Dillberger/Fest, Einkommensteuer und Abgabenordnung, Rn. 8.

[13] Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn. 200.

[14] Fehling/ Faust/Rönnau, JuS 2006, 18 (19); Epping, Grundrechte, Rn. 449; Kloepfer, Verfassungsrecht II, § 72 Rn. 93.

[15] Hey, in: Tipke/Lang Steuerrecht, § 3 Rn. 184.

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