Erneuerbare Energien in der Türkei

I. Die Förderung von erneuerbaren Energien in der Türkei

Die Türkei ist in den letzten zehn Jahren einer der am schnellsten wachsenden Energiemärkte geworden. Es gab noch keine vollständige Liberalisierung des Strommarkts.

Die Türkei besitzt eine Energiebörse. Die Förderung von erneuerbaren Energien erfolgt in der Türkei durch ein FiTSystem.

Erstellt von lunbet vor 7 Jahren
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Das Fitsystem, die so genannte Einspeisevergütung und die anderen Förderinstrumente werden nachfolgend erläutert. Auch die wirtschaftliche Lage und die historischen Entwicklungen werden betrachtet.

II. Erneuerbare Energien in der Türkei

Die Förderung und Entwicklung erneuerbarer Energien hängt von mehreren Faktoren ab. Reiche (Reiche 2003) hat Parameter für (zukünftige) EU-Beitrittsländer zusammengestellt und verglichen. Vor allem in der Türkei hat in den letzten Jahren die Förderung von regenerativen Energien zugenommen. Eine hohe Importabhängigkeit, die in der Türkei laut Europäischer Kommission bei über 70% (2003) liegt, macht das Land anfällig für Lieferschwankungen und politische und wirtschaftliche Willkür der Exportländer. Die Förderung von heimischen Ressourcen (z.B. EE) wird als politisch und strategisch relevant angesehen. Auch natürliche Bedingungen beeinflussen den Einsatz von regenerativen Energien. In der Türkei gibt es ein besonders hohes Potenzial an Geothermie und Windenergie (on- und offshore), aber auch die Sonnenintensität ist vergleichsweise hoch. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich positiv entwickelt. Im Jahre 2001 wurde die Energieregulierungsbehörde EMRA entwickelt und ist für die Lizenzierung der Aktivitäten auf dem Strommarkt verantwortlich. Die Einspeisevergütung für Strom aus regenerativen Energiequellen wurde im Jahre 2005 gesetzlich festgelegt. Bei internationalen Kooperationen sind nur wenige Fortschritte erzielt worden. Die Türkei hat das Kyoto Protokoll zur Reduzierung von Treibhausgasen nicht unterzeichnet. Mit Hilfe eines Regional Environmental Center (REC), das sich mit Klimaschutzprojekten in der Türkei beschäftigt, sollen einige Abkommen und Standards umgesetzt werden (ohne Festlegung konkreter Ziele) (REC 2005). Eine schnellere Entwicklung von erneuerbaren Energien scheitert an weiteren Punkten. So gibt es fast kein Umweltbewusstsein in der Bevölkerung und keine grünen Parteien in den nationalen Parlamenten. Im Vergleich zu anderen Beitrittskandidaten der EU sind die „treibenden Kräfte“ in der Türkei nur sporadisch entwickelt, jedoch ist in den letzten Jahren eine gewisse Dynamik zu verspüren (Reiche 2003)

III. Historische Entwicklung des EEG in der Türkei

Das Gesetz bezüglich des Strommarkts (2001) sollte erneuerbare Energien zum ersten Mal definieren. Die Überarbeitung und der Entwurf zur Regulierung über Lizenzen im Strommarkt (2002/2003) folgten. Schlussendlich wurde das Gesetz zur Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (18. Mai 2005) eingeführt (Reiche 2003). Das Gesetz empfindet Wind, Sonne, Geothermie, Biomasse, Biogas, Wasser (Wellen, Fließgewässer, Gezeiten, Flüsse und Kanäle) und Wasserkraftwerke mit einem Wasserreservoir von maximal 15 km² Stauseefläche als förderungswürdig (Öztürk/ Ergün 2005). Neue Entwicklungen im Zuge technologischer Weiterentwicklung berücksichtigt das Gesetz nicht. Definitionsversuche aus den Jahren 2002 und 2003 müssen überarbeitet und ergänzt werden, da diese teilweise nicht mit dem Gesetz über die Einspeisevergütung aus erneuerbaren Energiequellen übereinstimmen (Öztürk/ Ergün 2005).
Die Energiepolitik der Türkei hat sich besonders in den letzten Jahren in Bezug auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen weiterentwickelt. Zwei Ölkrisen in den 70er Jahren hatten weltweit großen Einfluss auf die Energiepolitik. Daraufhin wurde die Forschung in heimische Energiequellen unterstützt. In der Türkei betraf dies verstärkt den Abbau von Braunkohle. In den 1980er Jahren erregten Umweltthemen wie saurer Regen und das Waldsterben in Europa die Aufmerksamkeit von Bevölkerung und Politik. Seit den 1990er Jahren spielen der globale Klimawandel, Treibhausgase, sowie wirtschaftliche und regionale Entwicklungsmöglichkeiten eine große Rolle in der Energiepolitik Europas. Die derzeitige Energiepolitik der Türkei umfasst mehrere Aspekte und kann daher als multi-dimensional beschrieben werden. Energiequellen sollen diversifiziert werden, dies betrifft die heimischen Energiequellen, sowie die Energieimporte. Gleichzeitig soll diese Energie aber verlässlich und preiseffektiv angeboten werden, um das wirtschaftliche Wachstum als höchste Priorität des Landes nicht zu gefährden. Ein Mix aus staatlichen, privaten und ausländischen Investitionen erschließt heimische Energiequellen. Staatliche Subventionen sollen speziell im Strom- und LPG-Bereich abgeschafft werden (IEA 2000). Eine weitere Liberalisierung des Energiemarktes (besonders für die Stromerzeugung), sowie die entsprechende Gesetzgebung sollen vorangetrieben werden. Neben dem geplanten Ausbau der Braunkohlekapazitäten und der allmählichen Förderung erneuerbarer Energien sind ab dem Jahr 2012 auch Atomkraftwerke zur Deckung des türkischen Stromverbrauchs vorgesehen. Zur Steigerung der Energieeffizienz ist noch immer keine Gesetzgebung verabschiedet worden (ein Gesetzesentwurf wurde bereits ausgearbeitet). Diese wird im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU allerdings gefordert.

A. Gründungsförderungen

1. Lizenzförderung

Der Erhalt einer Lizenz ist die Grundvoraussetzung für Bau und Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Für den Betrieb einer Solarkraftanlage muss eine Lizenz der Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (Enerji Piyasasi Düzenleme Kurumu, EPDK) erworben werden. Gesetzliche Grundlagen sind das Strommarktgesetz (Elektrik Piyasasi Kanunu, Nr. 2.434 vom 3.3.01), die Verordnung über Lizenzen am Elektrizitätsmarkt (Elektrik Piyasasi Lisans Yönetmeligi, Staatsanzeiger Nr. 24836 vom 4.8.02), das Gesetz über erneuerbare Energien (Yenilenebilir Enerji Kaynaklarinin Elektrik Enerji Üretimi Amacli Kullanima Iliskin Kanunu, Nr. 5346 vom 10.5.05) und seine Novellierung durch Gesetz Nr. 6.094 vom 29.12.10 sowie verschiedene Verordnungen und Mitteilungen der beteiligten Institutionen TEIAS (Leitungsnetz), EPDK und des türkischen Ministeriums für Energie und Naturressourcen. Zur Beantragung einer Lizenz müssen mehrere Unterlagen vorgelegt und eine Sicherheitsleistung erbracht werden.

Es können Lizenzen zur Eigenversorgung (otoproduktör) (Industrieanlage oder eines Gewerbegebietes) und zur Produktion (üretim) für den allgemeinen Strommarkt mit Einspeisung in das Netz erworben werden. Den Antrag erhält die Regulierungsbehörde EPDK. Bei Erteilung der Lizenz ist eine Grundgebühr zu zahlen, die sich nach der installierten Leistung richtet. Die Sätze werden jährlich festgelegt. Die Laufzeiten der Lizenzen liegen zwischen 15 und 49 Jahren, wobei die längeren Perioden die Regel sind. Zur Erneuerung der Lizenz ist die Hälfte der Grundgebühr fällig. Bezüglich der Normen für Photovoltaik-Anlagen gelten für die Leistungstests und Typengenehmigung die türkischen Standards TS EN 61215, TS EN 61646 und TS EN 62108. Für die Sicherheitstests findet TS EN 61730 Anwendung.

Die Verordnung zur lizenzfreien Elektrizitätserzeugung (03.12.10) (Elektrik Piyasasinda Lisanssiz Elektrik Üretimine Iliskin Yönetmelik, Resmi Gazete Nr. 27.774) erlaubt natürlichen und juristischen Personen den netzunabhängigen Betrieb von Anlagen für erneuerbaren Energien zur Deckung des eigenen Bedarfs von bis zu 500 kW. Das vorhandene Übertragungsnetz eignet sich nicht zur Einspeisung der erzeugten Elektrizität. Der Leitungsbetreiber TEIAS (Türkiye Elektrik Iletim A.S.) lässt neue Anlagen nur bis zu bestimmten Grenzen ans Netz gehen. Maßgeblich sind die Kapazitäten der in der Lizenz genannten Umspannstationen.

Laut türkischer Regierung sollen bis 2013 mehrere Projekte zur Errichtung von Solarenergiekraftwerken durchgeführt werden. Das Ministerium für Energie und Naturressourcen hat 27 Provinzen im Süden des Landes als geeignete Gebiete für den Ausbau der Solarenergie ausgewiesen. Dort können Investoren Photovoltaik-Parks bis zu einer Kapazität von 600 MW errichten. Vor allem in den Provinzen Konya, mit durchschnittlich 7,29 Sonnenstunden pro Tag, und Van, mit 7,43 Sonnenstunden pro Tag, sollen neue Anlagen entstehen. In Konya sind Kapazitäten von 92 MW eingeplant. Für Van sind 77 MW vorgesehen. Die Realisierungschancen der Pläne werden in Fachkreisen unterschiedlich eingeschätzt.

Lizenzfreier Betrieb für Kleinanlagen bis 500 kWh

Eine weitere Neuerung ist die am 03.12.2010 in Kraft getretene „Durchführungsverordnung zur Lizenzfreien Stromerzeugung im Strommarkt“ (Elektrik Piyasasında Lisanssız Elektrik Üretimine İlişkin Yönetmelik).

Dadurch können sowohl natürliche, als auch juristische Personen für den Eigenverbrauch lizenzfrei Strom erzeugen und überschüssigen Strom in das Stromnetz einspeisen. Eine Verpflichtung zur Gründung eines Unternehmens - auf dem Gebiet der Stromerzeugung - , sowie die Beantragung einer Erzeugerlizenz entfällt, sofern der Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) entsteht.

In § 14 Abs.8 ist für durch inländischen Komponenten zusammengesetzte Produktionsanlagen eine besondere Subventionierung vorgesehen. Besteht die Produktionsanlage aus inländischen Bauteilen (mindestens 75%), wird der überschüssig erzeugte Strom zu einem höheren Preis abgenommen. Der Anlagenbetreiber kann den Strom zum wesentlich höheren Großhandelspreis einspeisen und hierdurch die Anlageninvestitionen schneller amortisieren.

Diese Subventionierung soll die Auslandprodukte durch Inlandsprodukte substituieren und die Nachfrage nach türkischen Produkten steigern. Außerdem werden die Produktivität, sowie Forschung und Entwicklung der türkischen Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert. Dies soll sowohl der türkischen Wirtschaft zur Gute kommen, als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Weltmarkt sichern.

Die neue Verordnung wird die Nachfrage und Investitionen in Kleinanlagen bis 500 kW erheblich steigern. Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden den Strom aus der Eigenproduktion beziehen. Auch für Privathaushalte lohnt sich die Eigenproduktion, zumal die Investitionskosten für Kleinanlagen überschaubar sind. Ein weiteres Argument ist der stetig steigende Strompreis.

Es bleibt die Frage, wie mit dem von natürlichen Personen überschüssig produziertem Strom zu verfahren ist.

Gemäß § 14 Abs.4 der Verordnung erhalten natürliche Personen für den in das Stromnetz eingespeisten überschüssigen Strom keine Zahlungen. Dagegen regelt das EE-Gesetz in § 6/A ausdrücklich, dass sowohl natürliche, als auch juristische Personen von den gesetzlichen Einspeisevergütungen (gemäß Anlage I zum EE-Gesetz) profitieren können. Es ist anzunehmen, dass die von Privathaushalten eingespeiste Überproduktion mit dem vom Stromanbieter erhaltenen Strom verrechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Privatmann seinen Bedarf teilweise aus dem Netz bezieht. Scheinbar mutet die Verordnung den Privathaushalten eine Überproduktion nicht zu, bzw. will sie vermeiden.

2. Grundstückförderung

Grunddienstbarkeit an Grundstücken der öffentlichen Hand

Aufgrund der Verordnung vom 07.02.2014 (MİLLİ EMLAK GENEL TEBLİĞİ veröffentlicht im Anzeigeblatt Nr.28906 am 07.02.2014) können Betreiber der lizenzfreien Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbare Energiequellen für die Errichtung der Anlagen Grunddienstbarkeiten an den staatlichen Grundstücken eintragen lassen. Diese neue Regelung dient u.a. der Förderung der erneuerbare Energien in der Türkei.

Das türkische Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht lizenzfrei die Errichtung von Elektrizitätserzeugungsanlagen aus erneuerbare Energiequellen bis zu 1 MW. Anlagenbetreiber können für Stromerzeugungsanlagen bis 500 kw für 20 Jahre, bzw. von 500 kw bis 1 MW für 30 Jahre eine Grunddienstbarkeit, bzw. ein Nutzungsrecht an das im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Grundstücke eintragen lassen. Bei mehreren potenziellen Investoren findet eine Ausschreibung, bzw. ein Bietverfahren statt. Am Ende der Laufzeit müssen die funktionsfähigen Anlagen mit einem Ertragswert von mindestens 80% unentgeltlich an die öffentliche Hand übertragen werden.

3. Projektpreis Förderung

Umsetzung zur Investitionsdauer
Natürliche und juristische Personen, die ausschließlich für den Eigenbedarf allein stehende oder an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen sind von Gebühren für das verbindliche Projekt, die Planung, den Leitplan, die Vorprüfung, bzw. die Vorstudien oder die von DSI oder EIE erstellte Planung befreit. Voraussetzung ist, dass die installierte Leistung maximal eintausend kW erreicht und der Strom aus erneuerbaren Energieressourcen erzeugt wird. Im Rahmen dieses Gesetzes können für
a) Investitionen für Stromerzeugungsanlagen,
b) Beschaffungen von elektromechanischen Systemen aus heimischer Fertigung,
c) Investitionen in F&E und Fertigung für Stromerzeugungssysteme, in denen
Solarzellen und Fokussierungseinheiten verwendet werden,
d) Investitionen in F&E [und] Anlagen zur Strom- oder Brennstofferzeugung unter Einsatz von Biomasse
auf Beschluss des Ministerrates Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen.
Siedlungsgebiete innerhalb der Grenzen von Gouvernatsgebieten und Kommunen in Regionen mit ausreichenden Geothermalquellen haben ihren Bedarf an Wärmeenergie prioritär aus Geothermalquellen und solaren Wärmeenergiequellen zu beziehen.

4. Einspeisevergütung als zentrale Förderungsinstrumente

Neue gesetzliche Regelungen zum Jahreswechsel 2010-2011

Das neue EE-Gesetz (Gesetz Nr. 6094)

Das Gesetz Nr.6094 wurde mit dem Gesetz Nr.6446 vom 14.03.2013 teilweise geändert. Die Grenze für lizenzfreie Stromproduktion stieg von 500kWh auf 1MW. Das türkische Parlament hat das Gesetz der erneuerbare Energien novelliert, sodass es zum 08.01.2011 in Kraft treten konnte (Gesetz Nr.6094).

Hierüber gab es kontroverse Diskussionen. Kernpunkt war die Höhe der Einspeisevergütung für Stromerzeuger. Die Vertreter der Energiewirtschaft argumentierten, dass mit den vorgesehenen Tarifen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb nicht möglich sei und deshalb viele Investitionen ausbleiben würden. Die Regierung wollte hingegen höhere Vergütungssätze vermeiden, da so letztlich ausländische Technologien auf Kosten der Verbraucher gefördert werden. Das Parlament entschied sich für eine unter den Erwartungen liegende Grundvergütung mit einer Bonusvergütung für „Made in Turkey“.

Neu im EE-Gesetz ist, dass für unterschiedliche Energiequellen verschiedene Vergütungssätze vorgesehen sind. Bisher gab es eine einheitliche Vergütung in Höhe von max. 5,5 Eurocent/kWh. Die neue Regelung differenziert zwischen den einzelnen Energiequellen.

Die neuen Einspeisetarife gelten zehn Jahre lang für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Betrieb genommen werden. Daneben erhalten die Anlagenbetreiber ab Inbetriebnahme der Anlage fünf Jahre eine Bonus-Vergütung für Anlagenkomponenten „Made in Turkey“ als sog. Local-Content-Förderung.

Die Zusatzförderung variiert je nach Energiequelle und Anlagenkomponenten zwischen 0,4 und 3,5 US-Dollarcent/kWh pro Komponente. Sofern die Anlage aus mehreren inländischen Teilkomponenten besteht, erhöht sich die Zusatzförderung entsprechend. Beispielsweise kann bei einer Windkraftanlage eine Zusatzförderung von bis zu 3,7 Dollarcent/kWh erreicht werden, wenn die Anlage zu 100% aus inländischen Bauteilen zusammengesetzt ist.

Das EE-Gesetz begrenzt die Gesamtkapazität der bis zum 31.12.2013 zu installierenden Sonnenenergieanlagen auf 600MW.

Wenig erfreulich für die Naturschutzfreunde ist die neue Regelung in § 8 EE-Gesetz. Mit ihr können erneuerbare Energieanlagen durch entsprechende Genehmigungen auch in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Nationalparks, Waldgebieten sowie Wasserschutzgebieten leichter installiert werden. In der Vergangenheit scheiterten mehrere Wasserkraftprojekte an diesen gesetzlichen Naturschutzvorschriften.

Inwieweit die neue Regelung ein Normenkontrollverfahren beim Verfassungsgericht standhalten wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehen und führt daher unter den Marktteilnehmern zu Rechtsunsicherheiten.

5. Biomasse

Das Biomasseaufkommen in der Türkei besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Reststoffen und dem Energiepflanzenanbau. Dabei stellen der Getreideanbau, Obstplantagen und Dünger die größten Ressourcen dar. Nachwachsende Rohstoffe können gezielt in Biogasanlagen oder zur Produktion von Biokraftstoffen angebaut werden. Hervorzuheben ist das Aufkommen von Wirtschaftsdüngern in der Türkei und die daraus resultierende Möglichkeit, diese zur Biogaserzeugung zu nutzen. Das Potential in diesem Bereich ist hoch und bislang noch ungenutzt. Durch die vielen tierischen Exkremente steht eine große Menge zur energetischen Verwertung zur Verfügung. Auch die Nutzung von landwirtschaftlichen Reststoffen, wie Weizenstroh und Maishalmen, ist vielversprechend.
Die Biomasse wird in der Türkei heute überwiegend zur Wärmeerzeugung genutzt. Zur Herstellung von Strom ist der Anteil sehr gering. Auch die gegenwärtige Erschließung und Nutzung des verfügbaren Potentials zur Gewinnung von Biogas ist nicht sonderlich hoch. Diese Bereiche bieten enormes Wachstumspotential. Der Anfang wurde mit der Errichtung von mehreren Biogasanlagen gemacht. Diese produzieren, verkaufen und speisen Strom ins Netz ein. Durch die erhöhte Einspeisevergütung sind deutliche Anreize zum weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus Biomasse geschaffen worden. Die Lizenzierung am Gasmarkt wird ebenfalls durch die EPDK beaufsichtigt. Hier besteht zudem eine Unterteilung in verschiedene Kategorien, wie Import, Export, Lagerung, Erdgaslizenz, Transport und Verteilung.
Die Netzanschlüsse sind zum größten Teil noch in staatlicher Hand, werden aber schrittweise privatisiert. Dieses Problem zeigt sich auch beim Gas, da der nationale Gasversorger seine Monopolstellung verteidigen möchte.

Lizenzierung

Die Inbetriebnahme einer EE-Anlage setzt in der Türkei eine Lizenz voraus. Die Erteilung dieser Lizenz richtet sich nach der Lizenzierungsverordnung für den Elektrizitätsmarkt. Sie wird gemeinsam von der EPDK (Behörde zur Regulierung des Energiemarktes) und anderen zuständigen Behörden erteilt. Die wichtigsten Marktakteure sind neben der EPDK auch die TEIAS (türkischer Elektrizitätsnetzbetreiber), die TEDAS (staatliche Elektrizitätsverteilungsgesellschaft), die EIE (Amt für Elektrizitätsstudien), EÜAS (staatlicher Energieerzeuger) und die DSI (Staatliche Wasserbaubehörde). Die erteilten Lizenzen sind sowohl tätigkeits-, als auch anlagebezogen, wobei keine Konzentrationswirkung besteht. Gesetzlich gesehen gibt es verschiedene Tätigkeitsmöglichkeiten. Solche sind z. B. die Erzeugung, der Transport, die Verteilung, der Einzel- und Großhandel, sowie der Im- und Export von elektrischer Energie. Für jede Tätigkeit müssen gegebenenfalls eigene Lizenzen beantragt werden. Diese können von juristischen Personen beantragt werden, die den Anforderungen des türkischen Handelsgesetzbuches entsprechen, wie z. B. eine Limited. Für den Eigenbedarf sind die Selbstproduzentenlizenzen zu erwerben. Anlagen, die über eine Leistung von unter 500 kW verfügen, benötigen keine Zustimmung und Lizenzerteilung der EPDK.
Nach dem Elektrizitätsmarktgesetz sind folgende Schritte für den Erwerb einer Lizenz, unabhängig von der Ressource, zu durchlaufen:
Zunächst sind die Lizenzanträge bei der EPDK einzureichen.
Die Unterlagen für den Bau der Anlage müssen bei der Antragstellung für das geplante Projekt vollständig eingereicht werden. Außerdem ist eine Sicherheitsleistung zu leisten. Die Höhe hängt von der Art der beantragten Lizenz ab; die Obergrenze liegt bei 462.000 EUR. Die Sicherheitsleistung wird durch eine Bankbürgschaft in Höhe von 10.000 TL pro MW (mit dem Wechselkurs vom 9. Februar 2011 von 4.620 EUR) gestellt. Vor Stattgabe des Antrags werden durch die EPDK Informationen bezüglich der Netznutzung und des Netzzugangs von den regional zuständigen Stellen eingeholt. Nach Zustimmung der Regulierungsbehörde ist für die Anlage eine Sicherheitsleistung von 6% des Projektvolumens zu hinterlegen. Diese muss nach Erhalt der Lizenzerteilung innerhalb von 90 Tagen vorgelegt werden.
Das Eigenkapital des Antragstellers muss bei der Stromerzeugung mindestens 20% des Projektvolumens betragen. Der Investor muss bei Vollständigkeit aller eingereichten Unterlagen lediglich 1% der üblichen Lizenzgebühr entrichten und ist anschließend für die ersten acht Jahre von der Entrichtung der Lizenzgebühr befreit. Für die Bau- und Planungsphase setzt die EPDK bestimmte Fristen, innerhalb derer die einzelnen Phasen abgeschlossen sein müssen. Die Fristen bei der Bauphase richten sich nach der Größe der Anlage. Es können bei unverschuldeten Verzögerungen auch Fristverlängerungen gewährt werden. Neben den Baugenehmigungen, die bei den jeweiligen Kommunen zu beantragen sind, müssen außerdem Abwassergenehmigungen, Brandschutzgutachten und Erlaubnisse zum Ausstoß von Emissionen, sowie zur Nutzung der örtlichen Verwaltungsgebäude eingeholt werden. Zudem werden eine Machbarkeitsstudie und ein Zertifikat zur Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt. Dafür ist ein Antrag beim Ministerium für Umwelt und Forstwesen zu stellen.
Ferner muss auch ein Netzanschlussplan vorgelegt werden.
Hierzu muss mit der staatlichen Stromübertragungsgesellschaft (TEIAS) eine Vereinbarung über den Netzanschluss und die Netznutzung getroffen werden. Die TEIAS benötigt zur Prüfung der Anlage alle erforderlichen Daten. Diese überprüft das angegebene Projekt daraufhin und unterrichtet die EPDK über das Ergebnis. Mit der TEIAS wird ein Anschlussvertrag für das Übertragungsnetz geschlossen.

Marktakteure und Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien in der Türkei

Im Bereich der erneuerbaren Energien gibt es mehrere wichtige staatliche Marktakteure. Das Ministerium für Energie und Ressourcen (MENR) ist zusammen mit der Regulierungsbehörde EMRA (seit 2001) die wichtigste staatliche Institution. Das Ministerium legt die Zielsetzung und Strategien für den Energiesektor fest und übt somit besonders auf die staatlichen Energieunternehmen Kontrolle aus. Im Wesentlichen sind diese Unternehmen die staatlichen TEDAS (Turkish Electricity Distribution Corporation), TEIAS (Turkish Electricity Transmission Corporation), TEÜAS (Turkish Electricity Production Corporation) und TETAS (Turkish Electricity Trading and Contracting Corporation), wobei die letzten drei aus der Zerschlagung der TEAS (Turkish Electricity Generation and Transmission Corporation) im Jahre 2000 hervorgegangen sind. Weitere Institutionen sind die Generaldirektion für Wasserwirtschaft DSI (General Directorate of State Hydraulic Works), welche unter anderem für die Planung, Gestaltung und Konstruktion von Wasserkraftwerken zuständig sind, und das EIE (Electric Power Resources Survey and Development Administration), welches Energiequellen aus Wasser, Wind und Sonne bezüglich ihrer Eignung zur Stromherstellung untersucht.
Weiterhin ist das EIE für die Planung und andere Dienstleistungen im Bereich Wasserkraft zuständig. Zusammen mit dem TMS (Turkish State Meteorological Service), welches ein Netzwerk aus Wind- und Solarmessstationen in der Türkei betreibt, verkauft das EIE entsprechende Daten an private Nutzer. Innerhalb des universitären Forschungssektors ist die Marmara Universität mit dem Energy Systems & Environmental Research Institute (ISERI) of Marmara Research Center führend. Sie arbeitet unter anderem mit der EU zusammen an Technologien im Bereich Photovoltaik (TÜBITAKMAM) (Reiche 2003). Bei den vorherrschenden Rahmenbedingungen in der Türkei erscheint es nicht möglich, das vollständige wirtschaftliche Potenzial der erneuerbaren Energien ausnutzen zu können. Es besteht im Allgemeinen ein größeres ökonomisches Risiko, welches die privaten Unternehmen auf sich nehmen müssen, sobald sie in der Türkei in EE-Technologien investieren wollen. Abhängig von der EE-Technologie können die Investitionskosten, und dementsprechend der Amortisationszeitraum, sehr hoch liegen (beispielsweise Photovoltaik). Die hohen Investitionskosten können nicht durch die geringen Betriebskosten aufgefangen werden. Des Weiteren ist die gesetzliche Förderung nicht auf die spezifischen Bedürfnisse einzelner erneuerbarer Energiequellen abgestimmt. Auch politische Instrumente und Anreize werden nur langsam eingeführt. Die Türkei muss sich auf die kosteneffektivsten EE-Technologien konzentrieren und hohe Investitionshürden vermeiden. Dadurch wird die Wahl der möglichen erneuerbaren Energiequellen eingeschränkt. Zudem besteht ein Mangel an Planungssicherheit. Der administrative Aufwand für EE-Projekte ist vergleichsweise hoch. Allein bei Windparkprojekten nimmt die erforderliche Messung von Windgeschwindigkeiten durch die zuständige Behörde ein Jahr in Anspruch. Weiterhin kommt es bei einem Regierungswechsel vor, dass sich oft Anforderungen und Abläufe der zuständigen Behörden verändern. Hierdurch sind gegebenenfalls neue oder veränderte Anträge notwendig.
Investoren benötigen verlässliche und nachvollziehbare Planungssicherheiten, um das Projekt sicher und in einem angemessenen Zeitraum finanzieren und umsetzen zu können. Weiterhin gibt es in der Türkei technische und finanzielle Probleme in Bezug auf Netzkapazitäten. Dies betrifft vor allem Windparkprojekte und verzögert oder verhindert den Anschluss an das Stromnetz (Reiche 2003). Die genannten Markteintrittsbarrieren stehen dabei günstigen natürlichen und topographischen Bedingungen zur intensiven EE Nutzung gegenüber. Jedoch müssten lokale Strukturen (administrative und politische) überarbeitet, sowie technisches Know-how entwickelt werden

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